Couck & Kollegen Rechtsanwälte

Lizenzbedingungen

Stand: 23. August 2026 · zurück zur Übersicht

# Lizenzbedingungen

§ 1 Gegenstand, Verhältnis zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Diese Lizenzbedingungen regeln Umfang und Grenzen der Nutzung der digitalen Vertragsmuster, der Erläuterungsteile, der Änderungsprotokolle und der vom Vertragsbuilder erzeugten Entwürfe, die Rechtsanwalt Michael Couck, Rechtsanwaltskanzlei Couck, II. Gartenreihe 41, 66740 Saarlouis, im Folgenden Lizenzgeber, entgeltlich überlässt.

(2) Sie sind Bestandteil des Vertrages über den Erwerb der Vertragsmuster und gelten neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenzgebers. Soweit beide Regelwerke einander widersprechen, gehen für Umfang und Grenzen der Nutzung diese Lizenzbedingungen vor; im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere deren Bestimmungen über die Rechtsnatur der Leistung, über die Haftung, über das anwendbare Recht und über den Gerichtsstand.

(3) Lizenznehmer ist ausschließlich der Rechtsträger, den der Kunde im Bestellvorgang bezeichnet hat und der in der Bestellbestätigung ausgewiesen ist. Handelt eine natürliche Person für einen Rechtsträger, wird nicht sie, sondern der bezeichnete Rechtsträger Lizenznehmer.

(4) Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind nach § 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Vertragsschluss ausgeschlossen. Eine Lizenz an einen Verbraucher wird nicht erteilt.

§ 2 Schutzgegenstand, Rechtsinhaberschaft

(1) Die Vertragsmuster und die Erläuterungsteile sind das Ergebnis einer eigenen wissenschaftlichen und gestalterischen Leistung des Lizenzgebers und genießen als Sprachwerke urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG. Auch die Auswahl, die Anordnung und die Verknüpfung der Klauseln sowie die Zuordnung der Erläuterungen zu den einzelnen Ziffern sind geschützt.

(2) Sämtliche Rechte verbleiben beim Lizenzgeber. Der Lizenznehmer erwirbt kein Eigentum an den Werken und keine Rechtsinhaberschaft, sondern allein ein Nutzungsrecht nach Maßgabe dieser Bedingungen.

(3) Die Beschränkungen dieser Lizenzbedingungen gelten unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die überlassenen Unterlagen im Einzelfall urheberrechtlichen Schutz genießen. Sie werden insoweit selbständig schuldrechtlich vereinbart.

§ 3 Einräumung des Nutzungsrechts

(1) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbefristetes und örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den erworbenen Vertragsmustern und Erläuterungsteilen ein. Sachlich ist das Nutzungsrecht auf die erworbene Lizenzstufe nach den §§ 5 bis 7 beschränkt.

(2) Das Nutzungsrecht wird unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung eingeräumt. Bis zum vollständigen Zahlungseingang ist jede Nutzung untersagt.

(3) Das Nutzungsrecht umfasst innerhalb der erworbenen Lizenzstufe die Vervielfältigung der Dateien für den eigenen Gebrauch, ihre Speicherung auf Systemen des Lizenznehmers sowie auf Systemen von Dienstleistern, die für den Lizenznehmer als Auftragsverarbeiter tätig sind, ihre Ausgabe im Druck und ihre Verwendung als Grundlage für die Gestaltung eigener Verträge und Urkunden.

(4) Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar. Der Lizenznehmer darf keine Unterlizenzen einräumen. Die §§ 34 und 35 UrhG bleiben unberührt; § 14 dieser Bedingungen regelt die Übertragung im Falle des Rechtsträgerwechsels abschließend.

(5) Über das eingeräumte Nutzungsrecht hinaus werden Rechte nicht übertragen. Insbesondere erwirbt der Lizenznehmer kein Recht, die Werke öffentlich wiederzugeben oder öffentlich zugänglich zu machen.

§ 4 Bearbeitungsrecht für den eigenen Gebrauch

(1) Der Lizenznehmer darf die Vertragsmuster für den eigenen Gebrauch im Rahmen seiner Lizenzstufe ändern, kürzen, ergänzen, umstellen und mit eigenen Klauseln oder mit Klauseln Dritter verbinden. Diese Befugnis ist notwendiger Inhalt der Lizenz, weil das Muster ohne Anpassung an den konkreten Sachverhalt nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann.

(2) Das Ergebnis der Bearbeitung unterliegt denselben Beschränkungen wie das Muster selbst. Der Lizenznehmer darf die bearbeitete Fassung nur innerhalb seiner Lizenzstufe nutzen und nicht dazu verwenden, die Grenzen der §§ 5 bis 7 und des § 10 zu umgehen.

(3) Der Lizenznehmer darf eine bearbeitete Fassung nicht unter Berufung auf die Urheberschaft des Lizenzgebers, nicht unter dessen Namen und nicht unter Hinweis auf dessen Kanzlei verwenden oder bewerben. Eine Werbung mit dem Namen des Lizenzgebers, mit der Herkunft der Muster oder mit einer angeblichen Prüfung durch den Lizenzgeber bedarf dessen vorheriger Zustimmung in Textform.

(4) Für bearbeitete Fassungen trägt der Lizenznehmer die Verantwortung allein. Eine Haftung des Lizenzgebers für die Bearbeitung und für deren Ergebnis besteht nicht; § 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt unberührt.

(5) Das Recht des Lizenzgebers, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes nach § 14 UrhG zu untersagen, bleibt unberührt, soweit die Bearbeitung geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen zu gefährden.

§ 5 Einzellizenz

(1) Die Einzellizenz berechtigt eine juristische Person, nämlich den in der Bestellbestätigung bezeichneten Rechtsträger.

(2) Innerhalb dieses Rechtsträgers ist die Verwendung unbegrenzt. Sie ist für beliebig viele Transaktionen und an beliebig vielen Arbeitsplätzen zulässig. Eine Begrenzung nach Nutzerzahl, Standort oder Transaktionsvolumen besteht nicht.

(3) Nicht abgedeckt ist die Verwendung durch Schwestergesellschaften, durch Tochtergesellschaften und durch Objektgesellschaften des Lizenznehmers. Nicht abgedeckt ist ferner jede Weitergabe an Dritte.

(4) Ist der Lizenznehmer keine juristische Person, sondern ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft, gilt Absatz 1 für den in der Bestellbestätigung bezeichneten Rechtsträger entsprechend.

§ 6 Gruppenlizenz

(1) Die Gruppenlizenz berechtigt alle mit dem Lizenznehmer verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG, und zwar ausdrücklich einschließlich der Objekt- und Projektgesellschaften. Erfasst sind auch solche Objekt- und Projektgesellschaften, die erst künftig gegründet werden, sobald und solange sie mit dem Lizenznehmer verbunden sind.

(2) Nicht abgedeckt ist die Verwendung in Mandaten oder in Aufträgen für konzernfremde Dritte. Die Gruppenlizenz berechtigt allein zur Verwendung in eigenen Angelegenheiten der verbundenen Unternehmen.

(3) Die Berechtigung eines verbundenen Unternehmens setzt voraus, dass die Verbundenheit im Zeitpunkt der Verwendung besteht. Scheidet ein Unternehmen aus dem Verbund aus, endet seine Berechtigung mit dem Ausscheiden; § 15 bleibt unberührt.

(4) Der Lizenznehmer hat dafür einzustehen, dass die berechtigten Unternehmen diese Bedingungen einhalten. Er haftet für deren Zuwiderhandlungen wie für eigenes Handeln nach § 278 BGB.

(5) Auf begründetes Verlangen des Lizenzgebers teilt der Lizenznehmer in Textform mit, welche Unternehmen er als berechtigt behandelt. Der Lizenzgeber darf dieses Verlangen nicht ohne konkreten Anlass und nicht in unangemessener Häufigkeit stellen.

§ 7 Kanzleilizenz

(1) Die Kanzleilizenz berechtigt zur Verwendung der Vertragsmuster in Mandaten für Dritte.

(2) Der Erläuterungsteil darf an Mandanten weitergegeben werden. Die Einzelheiten regelt § 8.

(3) Nicht abgedeckt ist der Weiterverkauf der Vertragsmuster als eigenes Produkt. Nicht abgedeckt sind ferner deren Veröffentlichung und deren Aufnahme in kommerzielle Formularsammlungen.

(4) Berechtigt ist der in der Bestellbestätigung bezeichnete Rechtsträger einschließlich der bei ihm tätigen Berufsträger und Mitarbeiter, und zwar allein im Rahmen der Berufsausübung für diesen Rechtsträger. Eine Erstreckung auf Bürogemeinschaften, auf Kooperationspartner und auf andere Rechtsträger tritt nicht ein.

(5) Der Lizenznehmer darf einen aus einem Vertragsmuster erstellten Vertragsentwurf an seinen Mandanten, an dessen Vertragspartner, an den beurkundenden Notar und an die im Einzelfall hinzugezogenen Berater übermitteln. Diese Übermittlung ist keine Weitergabe im Sinne des § 10 Abs. 1. Unzulässig bleibt die Überlassung des Vertragsmusters als solchen, also der unbearbeiteten oder nur geringfügig veränderten Datei, zur eigenen weiteren Verwendung durch den Mandanten oder durch einen anderen Empfänger.

(6) Die Kanzleilizenz wird nicht über den Direktkauf vergeben. Sie kommt ausschließlich auf Angebot des Lizenzgebers nach § 6 Abs. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.

§ 8 Erläuterungsteil

(1) Der Erläuterungsteil ist Bestandteil des Lizenzgegenstandes und unterliegt denselben Beschränkungen wie die Vertragsmuster, soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Bei der Einzellizenz und bei der Gruppenlizenz darf der Erläuterungsteil ausschließlich innerhalb des berechtigten Kreises verwendet werden. Seine Weitergabe an Dritte ist auch auszugsweise untersagt.

(3) Bei der Kanzleilizenz darf der Lizenznehmer den Erläuterungsteil im Rahmen des jeweiligen Mandats an seinen Mandanten weitergeben. Die Urheberrechtsvermerke nach § 11 bleiben dabei erhalten. Der Mandant erhält kein eigenes Nutzungsrecht und darf den Erläuterungsteil weder weitergeben noch veröffentlichen noch für andere Vorhaben verwenden; hierauf hat der Lizenznehmer den Mandanten hinzuweisen.

(4) Untersagt bleibt in allen Lizenzstufen die Weitergabe des Erläuterungsteils an Berufskollegen außerhalb des berechtigten Rechtsträgers, seine Verwendung in Fortbildungs- und Schulungsunterlagen für Dritte und seine Aufnahme in Wissensdatenbanken, auf die Dritte zugreifen können.

§ 9 Vertragsbuilder und die von ihm erzeugten Entwürfe

(1) Der Zugang zum Vertragsbuilder wird dem Lizenznehmer personalisiert eingeräumt. Zugangsdaten sind geheim zu halten und dürfen weder Dritten überlassen noch gemeinschaftlich mit Dritten genutzt werden. Innerhalb des nach der Lizenzstufe berechtigten Kreises ist die Nutzung zulässig.

(2) Die vom Vertragsbuilder erzeugten Entwürfe sind Bearbeitungen im Sinne des § 4. Sie unterliegen der erworbenen Lizenzstufe und den Beschränkungen des § 10.

(3) Der Vertragsbuilder nimmt keine rechtliche Bewertung vor und erbringt keine Rechtsdienstleistung. Er erzeugt keinen beurkundungsreifen Vertrag. Die Prüfung des Einzelfalls und die Prüfung der Aktualität obliegen nach § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Lizenznehmer.

(4) Der Zugang zum Vertragsbuilder besteht nur, solange die Aktualisierungsleistung nach § 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen läuft. Entwürfe, die der Lizenznehmer bis zum Ende der Aktualisierungsleistung erzeugt hat, darf er nach Maßgabe des § 15 weiter verwenden.

§ 10 Weitergabeverbot, Unterlizenzierung, Veröffentlichung, Formularsammlungen

(1) Dem Lizenznehmer ist es untersagt, die Vertragsmuster, die Erläuterungsteile, die Änderungsprotokolle und die vom Vertragsbuilder erzeugten Entwürfe Dritten zu überlassen, gleichviel ob entgeltlich oder unentgeltlich und ob dauerhaft oder auf Zeit. Untersagt sind ebenso die Vermietung und der Verleih.

(2) Untersagt ist die Einräumung von Unterlizenzen sowie jede Gestattung der Nutzung zugunsten Dritter, auch in der Form einer Duldung.

(3) Untersagt ist die öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG. Hierunter fällt insbesondere das Einstellen in offene Netze, in Intranets, in Extranets und in Datenräume, auf die Personen außerhalb des berechtigten Kreises zugreifen können.

(4) Untersagt ist die Aufnahme in Formularsammlungen, in Formularbücher, in Vertragsgeneratoren, in Klauselbibliotheken, in Wissensdatenbanken und in Schulungsunterlagen, soweit diese Dritten zugänglich gemacht werden. Untersagt ist ferner der Vertrieb als eigenes oder fremdes Produkt.

(5) Untersagt ist die Verwendung der überlassenen Werke als Trainings-, Feinabstimmungs- oder Auswertungsdaten für Systeme künstlicher Intelligenz sowie deren Bereitstellung an Betreiber solcher Systeme zu diesem Zweck. Der Lizenzgeber behält sich die Rechtsvorbehalte nach § 44b Abs. 3 UrhG ausdrücklich vor. Zulässig bleibt der Einsatz üblicher Textverarbeitungs- und Bürosoftware innerhalb der Systeme des Lizenznehmers, soweit die Inhalte dabei nicht zum Training an Dritte gelangen.

(6) Untersagt ist die Weitergabe des personalisierten Downloadlinks und der Zugangsdaten zum Vertragsbuilder.

(7) Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist jede natürliche oder juristische Person außerhalb des Kreises, der nach der erworbenen Lizenzstufe berechtigt ist. Nicht als Weitergabe an Dritte gilt die Überlassung an Berater, an Auftragsverarbeiter und an den beurkundenden Notar, soweit sie zur bestimmungsgemäßen Verwendung erforderlich ist, soweit die Empfänger zur Vertraulichkeit verpflichtet sind und soweit sie kein eigenes Nutzungsrecht erhalten. § 7 Abs. 5 bleibt unberührt.

§ 11 Urheberrechtsvermerke und Kennzeichnungen

(1) Die überlassenen Dateien tragen Urheberrechtsvermerke, Angaben zur Fassung und zum Rechtsstand sowie individuelle Kennzeichnungen, die der Zuordnung der Datei zum Lizenznehmer dienen. Der Lizenzgeber ist berechtigt, solche Kennzeichnungen anzubringen, auch in den Metadaten der Dateien.

(2) Diese Vermerke und Kennzeichnungen dürfen weder entfernt noch verändert noch unkenntlich gemacht werden. Das gilt für die Dateien selbst, für Ausdrucke und für Bearbeitungen nach § 4. § 95c UrhG bleibt unberührt.

(3) Bei einer Bearbeitung darf der Vermerk an das Ende des Dokuments oder in die Fußzeile verlagert werden, soweit er dort lesbar bleibt.

(4) Übermittelt ein Lizenznehmer mit Kanzleilizenz einen aus einem Muster erstellten Vertragsentwurf nach § 7 Abs. 5, darf er den Vermerk in dem übermittelten Entwurf entfernen, weil dieser als sein eigenes Arbeitsergebnis übermittelt wird. In den beim Lizenznehmer verbleibenden Dateien und in dem nach § 8 Abs. 3 weitergegebenen Erläuterungsteil bleibt der Vermerk erhalten.

§ 12 Rechtsfolgen der Lizenzüberschreitung, Nachlizenzierung

(1) Jede Nutzung außerhalb der erworbenen Lizenzstufe und jeder Verstoß gegen die §§ 4, 8, 9, 10 und 11 ist eine Verletzung dieses Vertrages. Soweit die Nutzung zugleich in urheberrechtlich geschützte Positionen eingreift, stehen dem Lizenzgeber die Ansprüche aus den §§ 97 ff. UrhG zu, insbesondere auf Unterlassung, auf Auskunft nach § 101 UrhG und auf Schadensersatz, den er nach § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr berechnen kann.

(2) Der Lizenzgeber kann anstelle weitergehender Ansprüche verlangen, dass der Lizenznehmer die Lizenzstufe auf diejenige Stufe erweitert, die die tatsächlich in Anspruch genommene Nutzung deckt. Der Lizenznehmer schuldet in diesem Fall die Differenz zwischen dem gezahlten Entgelt und dem im Zeitpunkt der Überschreitung geltenden Listenpreis der erforderlichen Stufe, zuzüglich eines Aufschlags von 50 Prozent auf diese Differenz. Mit der Zahlung wird die Nutzung für die Zukunft und für die Vergangenheit gedeckt.

(3) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen § 10 verspricht der Lizenznehmer eine Vertragsstrafe, deren Höhe der Lizenzgeber nach billigem Ermessen bestimmt und die 5.000 Euro je Zuwiderhandlung nicht übersteigt. Die Angemessenheit der festgesetzten Vertragsstrafe kann der Lizenznehmer im Streitfall gerichtlich überprüfen lassen. Mehrere Zuwiderhandlungen, die auf einem einheitlichen Entschluss beruhen und in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen, gelten als eine Zuwiderhandlung. Die Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet, ein Schadensersatzanspruch auf die Vertragsstrafe.

(4) Bei einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung und bei einer Zuwiderhandlung, die der Lizenznehmer trotz Abmahnung in Textform fortsetzt, kann der Lizenzgeber das eingeräumte Nutzungsrecht mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Der Widerruf bedarf der Textform. Er lässt die Fortwirkung nach § 15 unberührt.

(5) Bei einer Zuwiderhandlung nach Absatz 4 kann der Lizenzgeber außerdem die Aktualisierungsleistung aus wichtigem Grund kündigen und den Zugang zum Vertragsbuilder sperren.

(6) Die vorstehenden Rechte bestehen nebeneinander, soweit sie sich nicht gegenseitig ausschließen. Eine mehrfache Inanspruchnahme wegen desselben Schadens findet nicht statt.

§ 13 Wirkung der Aktualisierungsleistung auf die Lizenz

(1) Aktualisierte Fassungen der Vertragsmuster und der Erläuterungsteile sowie die Änderungsprotokolle werden in derselben Lizenzstufe und zu denselben Bedingungen überlassen wie die ursprünglich erworbenen Fassungen. Sie sind kein neuer Lizenzgegenstand und begründen weder eine neue Lizenz noch eine gesonderte Vergütungspflicht neben dem Entgelt nach § 11 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Der Lizenznehmer darf eine Vorfassung nach Bereitstellung einer aktualisierten Fassung weiterhin verwenden, insbesondere für Transaktionen, die auf der Vorfassung beruhen, und für die Aktenhaltung. Eine Pflicht zur Löschung der Vorfassungen besteht nicht.

(3) Endet die Aktualisierungsleistung, bleibt das Nutzungsrecht an sämtlichen bis dahin bereitgestellten Fassungen zeitlich unbefristet bestehen. Die Beendigung erfasst allein die Überlassung künftiger Fassungen, das Änderungsprotokoll, die Sofortmeldung und den Zugang zum Vertragsbuilder.

(4) Erweitert der Lizenznehmer seine Lizenzstufe, erstreckt sich die erweiterte Stufe auch auf die bereits überlassenen Fassungen.

§ 14 Rechtsträgerwechsel, Umwandlung, Verkauf der Gesellschaft

(1) Die Übertragung des Nutzungsrechts auf einen anderen Rechtsträger bedarf der Zustimmung des Lizenzgebers in Textform. Die Zustimmung darf nach § 34 Abs. 1 S. 2 UrhG nicht wider Treu und Glauben verweigert werden.

(2) Geht das Vermögen des Lizenznehmers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger über, insbesondere durch Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung nach dem Umwandlungsgesetz, geht das Nutzungsrecht auf den übernehmenden Rechtsträger über. Einer gesonderten Zustimmung bedarf es nicht. Der Lizenznehmer oder sein Rechtsnachfolger zeigt den Übergang unverzüglich in Textform an.

(3) Bei einer Aufspaltung oder einer Abspaltung darf das Nutzungsrecht nur einem der beteiligten Rechtsträger zugewiesen werden. Eine Vervielfachung der Lizenz tritt nicht ein. Wird die Zuweisung nicht binnen eines Monats nach Wirksamwerden der Spaltung angezeigt, kann der Lizenzgeber den berechtigten Rechtsträger nach billigem Ermessen bestimmen.

(4) Veräußert der Lizenznehmer sein Unternehmen oder einen Betriebsteil im Wege der Einzelrechtsnachfolge, darf er das Nutzungsrecht zusammen mit dem Unternehmen oder dem Betriebsteil auf den Erwerber übertragen, sofern er die eigene Nutzung vollständig einstellt und die Übertragung in Textform anzeigt. § 34 Abs. 3 UrhG bleibt unberührt.

(5) Der Wechsel der Gesellschafter des Lizenznehmers lässt die Lizenz unberührt, weil der Rechtsträger identisch bleibt. Tritt der Lizenznehmer mit einer Einzellizenz dadurch in einen Unternehmensverbund ein, erweitert sich die Lizenz nicht auf die übrigen verbundenen Unternehmen; hierfür ist eine Gruppenlizenz zu erwerben.

(6) Scheidet ein nach § 6 berechtigtes Unternehmen aus dem Verbund des Lizenznehmers aus, endet seine Berechtigung mit dem Ausscheiden. Bereits begonnene Transaktionen darf es abschließen. Für jede weitere Verwendung benötigt es eine eigene Lizenz, die es zum dann geltenden Listenpreis erwerben kann. § 15 bleibt unberührt.

(7) Der Lizenzgeber kann eine Übertragung nach den Absätzen 2 und 4 aus wichtigem Grund ablehnen, insbesondere wenn der Erwerber unmittelbar mit dem Lizenzgeber im Wettbewerb steht oder wenn gegen den Erwerber bereits Ansprüche wegen einer Lizenzüberschreitung bestehen.

§ 15 Beendigung und Fortwirkung abgeschlossener Transaktionen

(1) Das Nutzungsrecht ist zeitlich unbefristet. Es endet weder durch Zeitablauf noch durch die Beendigung der Aktualisierungsleistung.

(2) Das Nutzungsrecht endet mit einem Widerruf nach § 12 Abs. 4 sowie mit einem wirksamen Rücktritt vom Erwerbsvertrag. In diesem Fall hat der Lizenznehmer die Dateien und deren Bearbeitungen von seinen Systemen zu löschen, soweit dem keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten und keine Fortwirkung nach Absatz 3 entgegenstehen, und die Löschung auf Verlangen in Textform zu bestätigen.

(3) Verträge, Entwürfe und Urkunden, die vor der Beendigung auf der Grundlage der Vertragsmuster erstellt, geschlossen oder beurkundet worden sind, bleiben von der Beendigung unberührt. Der Lizenznehmer darf sie weiterhin verwenden, und zwar für die Abwicklung, die Durchführung, die Änderung, die Rückabwicklung und die Verteidigung der betreffenden Transaktion, ferner für die Aktenhaltung und für die Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. Dasselbe gilt für Transaktionen, für die im Zeitpunkt der Beendigung bereits ein Entwurf vorlag.

(4) Für neue Transaktionen darf der Lizenznehmer die Vertragsmuster nach der Beendigung nicht mehr verwenden. Er darf sie ferner nicht als Vorlage für die Erstellung neuer Entwürfe heranziehen.

(5) Die §§ 10, 11 und 12 gelten über die Beendigung hinaus fort, soweit der Lizenznehmer nach Absatz 3 noch Unterlagen verwendet oder aufbewahrt.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Lizenzbedingungen bedürfen der Textform nach § 126b BGB. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Der Vorrang der Individualabrede nach § 305b BGB bleibt unberührt.

(2) Auf diese Lizenzbedingungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

(3) Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Lizenzbedingungen gilt der Gerichtsstand nach § 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Lizenzbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

(5) Diese Lizenzbedingungen sind in deutscher Sprache abgefasst. Übersetzungen dienen allein der Information. Im Streitfall gilt allein die deutsche Fassung.